
Seit dem 10. Mai 2010 gilt gesamtschweizerisch in allen öffentlich zugänglichen Räumen, insbesondere auch in Restaurants, ein Rauchverbot. Es braucht daher keine Verfassungsbestimmung zum «Schutz vor Passivrauchen».
Rauchen schadet der Gesundheit. Deshalb hat das Parlament ein Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen erlassen, das grundsätzlich ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen vorsieht, wie auch an Arbeitsplätzen, wo mehrere Personen beschäftigt sind. Kleinbeizen von weniger als 80 Quadratmetern Gesamtfläche können als Raucherbetriebe weitergeführt werden. Klar abgetrennte und belüftete Raucherräume sind ebenfalls möglich. Servicepersonal kann mit schriftlicher Zustimmung in Raucherbetrieben beschäftigt werden. Schliesslich sieht das Bundesrecht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften erlassen können.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen ist nach mehrjähriger intensiver Debatte am 10. Mai 2010 in Kraft getreten. Ohne Erfahrungen mit dem neuen Gesetz abzuwarten, hat die Lungenliga am 18. Mai 2010 ihre Initiative für ein rigoroses gesamtschweizerisches Rauchverbot eingereicht.
Geltendes Gesetz schützt Nichtraucher genügend
In Einklang mit dem Bundesrat, dem Nationalrat (138 zu 52 Stimmen) und dem Ständerat (28 zu 7 Stimmen) lehne ich die Initiative "Schutz gegen Passivrauchen", die am 23. September vors Volk kommt, ab. Das geltende Gesetz reicht, um die Bevölkerung vor Passivrauchen zu schützen. Kein Mensch muss sich unfreiwillig an einem Raucherort aufhalten und sich dem gesundheitsschädigenden Passivrauchen aussetzen. Es ist nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, Erwachsenen das Rauchen zu verbieten, sondern Nichtraucher vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen. Dies ist mit dem geltenden Gesetz gewährleistet. Wir haben bundesweit eine einheitliche Basis mit einem grundsätzlichen Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen. Mit klar definierten Ausnahmen nimmt das Gesetz auf föderale Strukturen und unterschiedliche Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht, lässt den Kantonen aber den Spielraum, weitergehende Verbote zu erlassen. Bevor eine gesamtschweizerische Verschärfung eingeführt wird, müssen die Erfahrungen mit dem geltenden Gesetz ausgewertet und ein Handlungsbedarf ausgewiesen werden. Dazu braucht es keine Verfassungsbestimmung.
Ruth Humbel
Nationalrätin (AG)
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