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23.08.12

Der Verkauf von Bankdaten darf sich nicht lohnen

In diesen Tagen zeigt der Streuerstreit mit Deutschland eindringlich, dass sich der Verkauf und die Weitergabe von gestohlenen Bankdaten in der Schweiz lohnen, weil im Strafrecht massive Lücken klaffen. Das darf nicht sein! In einer Motion fordere ich deshalb, die  notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die Verwendung, die (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe und die Publikation von unrechtmässig erworbenen vertraulichen Daten, insbesondere Bankkundendaten, angemessen bestraft werden.

Dies begründe ich wie folgt: Ereignisse der letzten Monate (Bankdaten Ehepaar Hildebrand, HSBC-Daten Frankreich, CS-Daten Deutschland usw.) haben gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz des schweizerischen Bankgeheimnisses empfindliche Lücken aufweist:

  • Artikel 47 BankG bestraft zwar die Geheimnisverletzung durch einen Mitarbeitenden der Bank sowie die Anstiftung, den Anstiftungsversuch und die Gehilfenschaft, nicht aber die Weitergabe, Verwendung und Publikation der gestohlenen Bankdaten in Kenntnis ihrer widerrechtlichen Beschaffung. Die gleiche Lücke haben Artikel 43 BEHG und Artikel 148 KAG.
  • Artikel 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses) umfasst Kundendaten nur begrenzt und bestraft nur den Verrat und das "Ausnützen" des Verrats, nicht aber die Weitergabe und Publikation. Ähnliches gilt für Artikel 273 StGB (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst) und Artikel 143 StGB (Unbefugte Datenbeschaffung).
  • Artikel 16 StGB (Hehlerei) umfasst nach Lehre und Rechtsprechung nur körperliche Sachen, nicht aber elektronische Daten.

Im Ergebnis bleiben Hehler und andere Mittelsmänner bei Datendiebstählen heute oft straflos. Der strafrechtliche Schutz des Bank- und Geschäftsgeheimnisses ist aber ein wesentlicher Pfeiler des Schutzes der Privatsphäre, aber auch der schweizerischen Wirtschaftsordnung. Ich fordere deshalb vom Bundesrat, die heutigen Lücken bei der Strafbarkeit der Weitergabe, Verwendung und Publikation von unrechtmässig erworbenen Daten, insbesondere Bankdaten, zu schliessen und ein kohärentes Schutzsystem vorzuschlagen. Vergleichbare Lücken beim Arzt- oder Anwaltsgeheimnis sind ebenfalls zu schliessen. 

Kontakt

Pirmin Bischof
Ständerat (SO)
Mobil: 079 656 54 20

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Stand: 22. May 2013 09:19:50 AM